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SATZUNG

Satzung

Präambel
Die Bundesvereinigung Deutscher Chorverbände e.V. (BDC) war auf Wunsch des Festivalgründers Dolf Rabus seit dem Beginn 1989 Trägerin des Internationalen Kammerchor-Wettbewerbs Marktoberdorf und ab 2006 des Festivals Musica Sacra International. Auf Initiative der BDC wurde am 12. November 2017 der Trägerverein MODfestivals e.V. gegründet, der seit 2018 für die Durchführung der beiden im jährlichen Wechsel stattfindenden Veranstaltungen in Marktoberdorf zuständig ist.
Beide Festivals sind zu einem wichtigen Teil des Kulturlebens in Deutschland, insbesondere in Bayern und im Allgäu, geworden. Sie fördern, pflegen und entwickeln die Chormusik auf internationalem Niveau und den interkulturellen wie interreligiösen Dialog im Sinne der Richtlinien der UNESCO.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. (BMCO), seit 2019 Nachfolgeorganisation der BDC, und der Trägerverein MODfestivals e.V. pflegen die gewachsenen kultur-politischen Verbindungen und Zielsetzungen weiter.
Der BMCO ist ideeller Träger der beiden Festivals.

 

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: MODfestivals e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
    Sitz des Vereins ist Marktoberdorf.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne von §52 Absatz 2 Ziffer 5 der Abgabenordung.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Initiierung und Durchführung von Projekten zur Förderung der Chormusik und des interkulturellen Austauschs, insbesondere der Veranstaltungen „Internationaler Kammerchor-Wettbewerb Marktoberdorf“
und „Musica Sacra International“.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich mit dem Vereinszweck identifiziert und ihn fördern möchte.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum 30.6 oder zum 31.12. eines Jahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober oder beharrlicher Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§5 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden*, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Für zwei Vorstandsmitglieder hat der Fachbereichsrat Chor im Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V. (BMCO) das Vorschlagsrecht. Alle Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln und ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
• Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder (fern-)mündlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen; im begründeten Einzelfall kann davon abgewichen werden. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende; im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.
10. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Art der Beschlussfassung erklären.


§6 Geschäftsführung

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt dann die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr und ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
2. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB.


§7 Komitee, Beirat und künstlerische Leitung

1. Vorstand und Geschäftsführung stehen für die Projekte „Internationaler Kammerchor-Wettbewerb Marktoberdorf“ (ICCC) und „Musica Sacra International“ (MSI) jeweils eine künstlerische Leitung und ein Komitee (ICCC) bzw. ein Beirat (MSI) zur Seite, die die konzeptionelle Ausrichtung und Planung der Projekte begleiten.
2. Der Vorstand beruft im Benehmen mit dem Fachbereich Chor des BMCO die Mitglieder der künstlerischen Leitungen.
3. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Komitees und des Beirats und bestimmt einen Vorsitzenden für jedes Gremium. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und beraten die künstlerische Leitung.
4. Zuständigkeiten, Aufgabenverteilung und Wahlperioden von künstlerischer Leitung, Komitee und Beirat regelt eine Geschäftsordnung.


§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von grundsätzlich sechs Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Feststellung des Jahresabschlusses
• Bericht des Rechnungsprüfers
• Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
• Bestimmung des Kassenprüfers
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Ausschluss von Mitgliedern
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es besteht die Möglichkeit der Stimmübertragung. Sie bedarf der Textform. Ein Mitglied kann neben seiner eigenen höchstens eine Stimme übertragen bekommen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§9 Kuratorium

1. Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Fachbereich Chor des BMCO Persönlichkeiten in ein Kuratorium berufen, das die Arbeit des Vereins unterstützt und projektübergreifend längerfristig begleitet.
2. Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig.


§10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstands- vorsitzende oder sein Stellvertreter einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß der Satzung. Ist eine solche Entscheidung nicht möglich, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e.V., hilfsweise an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaft mit der Maßgabe, es für die Chormusik in Deutschland zu verwenden.


* Alle männlichen Genus-Bezeichnungen in dieser Satzung gelten sinngemäß für alle Geschlechter.
Marktoberdorf, den 16.11.2019

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